Anmeldung

Gebührenordnung der Musikschule Burgkirchen e.V.

(Gebührenordnung vom 01.09.2024, Gebührenanpassung zum Schuljahr 2024/2025)

 

§ 1 - Gebührenerhebung

1. Für die Leistungen der Musikschule Burgkirchen a.d.Alz sind Unterrichtsgebühren zu zahlen.

 

2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gruppenstärke, Unterrichtsdauer und der Anzahl der Fächerbelegungen.

§ 2 - Gebührensätze

1. Die zu zahlenden Gebühren betragen:

  FACH 3 Raten Schuljahr
       
  Verwaltungspauschale / Schüler (einmalig pro Jahr)               15,00 €
       
GRUNDFACH      
Musikalische Früherziehung - 45 Minuten             72,00 €           216,00 €
 (für Kinder im Vorschulalter)
     
Musikalische Grundausbildung - 45 Minuten             72,00 €           216,00 €
 (für Kinder im Grundschulalter)
     
HAUPTFACH      
2er Gruppe 30 Minuten           152,00 €           456,00 €
2er Gruppe 45 Minuten           220,00 €           660,00 €
3er Gruppe 45 Minuten           152,00 €           456,00 €
Einzelunterricht 30 Minuten           270,00 €           810,00 €
Einzelunterricht 45 Minuten           405,00 €        1.215,00 €
     
ENSEMBLE      
Ensemble ohne Hauptfach / Für NICHT-MITGLIEDER    
14-tägig             56,00 €           168,00 €
wöchentlich           100,00 €           300,00 €
Ensemble ohne Hauptfach / Für MITGLIEDER    
14-tägig             52,00 €           156,00 €
 wöchentlich             92,00 €           276,00 €
     
Gastschulbeitrag Hauptfach 37% 37%
Gastschulbeitrag Grundfächer / Ensemble 37% 37%
       
Erwachsenenzuschlag Hauptfach 20% 20%

 

 

2. Die Gebühren für die ergänzenden Einrichtungen (z. B. Workshops oder Kurse) werden von der Vorstandschaft gesondert festgelegt.

 

3. Der Ensembleunterricht für Hauptfachschüler ist beitragsfrei.

§ 2a - Gastschülerzuschläge

1. Für Schüler, die mit dem Hauptwohnsitz nicht in Burgkirchen a.d. Alz gemeldet sind, wird ein Gastschülerzuschlag von 37% pro Schuljahr erhoben.

 

2. Auf Gastschülerzuschläge finden Ermäßigungstatbestände nach §8 keine Anwendung.

 

3. Für Erwachsene (ab 18 Jahren), werden Zuschläge in Höhe von 20% auf die Unterrichtsgebühr erhoben. Für erwachsene Schüler (18-25 Jahre), die sich noch in Ausbildung oder im Studium befinden, entfällt der Erwachsenenzuschlag. Ein entsprechender Nachweis darüber ist ohne gesonderte Aufforderung zu Beginn des Schuljahres in Schriftform im Sekretariat der Musikschule vorzulegen.

§ 2b - Zuschläge / Kopier- und Digitalisierungs-Abgaben

Ab dem Schuljahr 2024/2025 fällt eine jährliche Verwaltungspauschale in Höhe von 15,00 € pro Schüler an.

§ 3 - Anmeldung/Abmeldung

1. Das volle Schuljahr läuft vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

 

2. Eine Anmeldung gilt für das volle Schuljahr (September bis August des folgenden Jahres). Erfolgt bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres keine schriftliche Kündigung, verlängert sich das Unterrichtsverhältnis automatisch um ein weiteres Schuljahr.

 

3. Eine Unterrichtsänderung ist bei einer Änderung des Instrumentes, der Unterrichtsart (z. B. vom Gruppenunterricht zum Einzelunterricht), der Unterrichtsdauer oder bei einem Wechsel von einer Lehrkraft zur anderen notwendig. Dazu ist eine vorherige Absprache mit der bisherigen Lehrkraft sowie die Zustimmung der Schule erforderlich. Stichtag für die Unterrichtsänderung ist der 31. Mai des laufenden Jahres. Unterrichtsänderungen bedürfen der Schriftform und müssen deshalb mit dem dafür vorgesehenen Formular vorgenommen werden.

 

4. Eine Abmeldung vom Unterricht ist nur zum Schuljahresende möglich. Dazu muss der Geschäftsstelle bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres die schriftliche Kündigung (Formular "Neuanmeldung/Abmeldung") vorgelegt werden. Eine mündliche Kündigung reicht nicht aus. Die Kündigung ist auch der Lehrkraft mitzuteilen.

§ 4 - Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner

1. Die Gebührenschuld entsteht mit der verbindlichen Anmeldung.

 

2. Gebührenschuldner ist der Schüler. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.

§ 5 - Gebührenerhöhung

Gebührenerhöhungen wegen unausweichlichen Veränderungen während des Schuljahres (z. B. Verkleinerung der Gruppe) müssen vom Gebührenschuldner getragen werden.

§ 6 - Unterrichtsausfall

1. Fallen Unterrichtsstunden aus Gründen aus, die der Schüler zu vertreten hat, so sind diese gebührenpflichtig.

 

2. Bei längerer Erkrankung des Schülers wird auf schriftlichen Antrag für jeden vollen Monat der Krankheit die Unterrichtsgebühr erlassen. Die monatliche Gebühr wird mit einem Zwölftel der Jahresgebühr berechnet. Bei begründetem Zweifel behält sich die Musikschule das Recht vor, ein Ärztliches Zeugnis zu verlangen.

 

3. Unterrichtsstunden, die durch Krankheit der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Die Gebühren für die darüber hinaus ausgefallenen Unterrichtsstunden können am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag vom Vorstand zurückerstattet werden.

§ 7 - Vorzeitiger Austritt oder Ausschluss

1. Verlässt ein Schüler während des Schuljahres die Musikschule, so muss die ganze jährliche Unterrichtsgebühr bezahlt werden. Ausnahmen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag am Jahresende gewähren.

 

2. Wird ein Schüler aus zwingenden Gründen vom Unterricht der Musikschule Burgkirchen a.d.Alz ausgeschlossen, so hat dies keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht für das gesamte Schuljahr. Geleistete Gebühren werden nicht erstattet. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Schüler nach schriftlicher Abmahnung sein disziplinäres Fehlverhalten fortsetzt.

§ 8 - Ermäßigungen

Folgende Möglichkeiten der Gebührenermäßigungen existieren an der Musikschule Burgkirchen a.d.Alz:

 

1.Familienermäßigung

Werden Familienmitglieder unterrichtet, wird folgende Ermäßigung gewährt:
a) Für das 2. Familienmitglied 15 % der vollen Gebühr.
b) Ab dem 3. Familienmitglied 25 % der vollen Gebühr.
In der Berechnung zur Geschwisterermäßigung
- werden ausschließlich Familienmitglieder erfasst, die ein Hauptfach belegen.
- werden nur Familienmitglieder bis zu dem Schuljahr erfasst, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Bei Schülern, die älter als 18 Jahre sind, entscheidet der Vorstand auf Antrag über eine Geschwisterermäßigung. Die Reihung der Schüler erfolgt - beginnend mit dem höchsten Tarif - absteigend. Ein schriftlicher Ermäßigungsantrag ist erforderlich.

 

2. Mehrfachermäßigung

Die Mehrfächerermäßigung beträgt 15 % der vollen Gebühr ab dem 2. Hauptfach. Für Schüler, denen bereits eine Familienermäßigung gewährt wird, beträgt die Mehrfachermäßigung 10 % der vollen Gebühr ab dem 2. Hauptfach. In der Berechnung der Mehrfachermäßigung werden nur Hauptfächer berücksichtigt. Die Reihung der Fächer erfolgt - beginnend mit der höchsten Gebühr als 1. Fach - absteigend. Ein schriftlicher Ermäßigungsantrag ist erforderlich.

 

Mehrfachermäßigung und Familienermäßigung kombiniert:

  Schüler 1 Schüler 2 ab Schüler 3
Fach 1 100% * 85% * 75% *
Fach 2 85% * 75% * 65% *
Ab Fach 3 85% * 75% * 65% *
* Prozentsätze beziehen sich auf die volle Gebühr      

 

3. Sozialermäßigung
Über einen Antrag auf Sozialermäßigung entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

 

4. Hochbegabtenermäßigung
Über einen Antrag auf Hochbegabtenermäßigung entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

 

Anmerkung: Bei Gastschülern erfolgt die Berechnung der jeweiligen Ermäßigung von der Grundgebühr (d.h. Grundgebühr ohne Gastschulbeitrag).

§ 9 - Zahlungsweise und Fälligkeit

1. Die Unterrichtsgebühren sind dreimal jährlich zu bezahlen und im Oktober, Januar und Mai fällig.

 

2. Die Unterrichtsgebühren werden mittels SEPA-Basis-Lastschriften eingezogen. Das dazu erforderliche SEPA-Lastschriftmandat ist, auf dem entsprechenden Vordruck der Musikschule, zu erteilen.

 

3. Für das Ausstellen von Rechnungen u. Ä. wird eine Gebühr von je 3,00 € berechnet.

 

4. Sollte unsere Lastschrift bei der Bank nicht eingelöst werden, bzw. eine Rechnung nicht fristgerecht beglichen werden, fallen je Mahnvorgang 5,00 € Mahngebühren an. Zudem wird die Rückgabegebühr der jeweiligen Bank in Ansatz gebracht.

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 01. September 2024 in Kraft.

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